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Häufig gestellte Fragen

Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt, um Ihnen einen ersten Einblick in unsere Arbeit zu geben.

Grundsätzlich berechnen sich die entstehenden Kosten nach dem Streitwert. Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert, den die zu bearbeitende Sache für den Mandanten hat. Bei Geldforderungen ist dies einfach zu bestimmen. Bei Gegenständen ist es regelmäßig ihr Verkehrswert. Ist der Wert nicht so klar bestimmbar, wird das Interesse, die Rechtsproblematik zu lösen, in Geldwert umgerechnet.

Die Bestimmungen zur Berechnung des Streitwertes sind so umfangreich, dass eine ausführliche Darstellung an dieser Stelle leider nicht möglich ist.

Ist der Streitwert erstmal bestimmt, gilt für die Berechnung der Anwaltsgebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dort steht zum einen geschrieben, wie hoch eine Gebühr bei einem bestimmten Streitwert ist. Zum anderen ist dort gesetzlich geregelt, ob der Anwalt eine ganze Gebühr, nur einen Teil einer Gebühr oder ein Vielfaches einer Gebühr als Honorar berechnen darf. Maßstab dafür, wann welcher Faktor angemessen ist, soll dabei der Arbeitsaufwand sein. Da dies ein schlecht umgrenzbarer Maßstab ist, hat der Gesetzgeber für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten den Faktor im RVG selbst festgelegt. Beispielhaft herausgenommen kann der Rechtsanwalt dadurch für das Betreiben des Geschäfts eine Gebühr verlangen. Verhandelt er auch vor Gericht, kann er dafür eine weitere Gebühr veranschlagen.

Beispiel:
Sie wollen von einem anderen 5000 € aus einem Kaufvertrag haben. 

Der Streitwert beträgt somit 5000 €. Eine sogenannte volle Gebühr beträgt laut RVG 301,- €. Von dieser vollen Gebühr ausgehend, werden die tatsächlichen Gebühren des Anwalts berechnet. Es handelt sich dabei in der Regel um ein Vielfaches oder einen Bruchteil einer vollen Gebühr. 

Für die nur außergerichtliche (durchschnittliche) Tätigkeit kann der Anwalt laut RVG das 1,3-fache dieser Gebühr verlangen. Das sind 391,30 €. Dazu kommt eine Pauschale von 20,- € für Post-und Telekommunikationskosten, die nur überschritten werden kann, wenn tatsächliche höhere Kosten vom Anwalt belegt werden können. Ausserdem ist auf beide Beträge noch die Umsatzsteuer, die hier 78,15 € beträgt, zu zahlen. 

Insgesamt kostet Sie also die außergerichtliche Tätigkeit bei dem im Beispiel genannten Streitwert in der Regel 489,45 € (incl. 78,15 € USt).
Im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit kann von dieser üblichen Gebühr dann abgewichen werden, wenn der Fall nicht durchschnittlich, also beispielsweise mit übermäßigem Aufwand verbunden ist. Die Gebühr darf aber auch dann maximal das 2,5-fache einer vollen Gebühr betragen.  

Wird ein gerichtliches Verfahren durchgeführt, kann er dafür zunächst ebenfalls das 1,3-fache einer vollen Gebühr verlangen. Das sind 391,30 € (zzgl. 74,35 € USt). Auch kommen nochmals Auslagen in Höhe von 20,- € (zzgl. 3,80 € Ust) hinzu.
Wird bei diesem gerichtlichen Verfahren mündlich verhandelt oder wird das Verfahren ausnahmsweise schriftlich durchgeführt, obwohl eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, kommt eine weitere Gebühr in Höhe des 1,2-fachen der vollen Gebühr hinzu. Das sind 361,20 € (zzgl. 68,63 € Ust).

Bei diesem Beispiel sind also für das gerichtliche Verfahren Gebühren in Höhe von insgesamt 919,28 € (incl. 146,78 € USt) zu entrichten.

War der Anwalt für Sie in der selben Sache erst außergerichtlich und dann gerichtlich tätig, wird die Hälfte der außergerichtlich entstandenen Gebühr (ohne Post- und Telekomm.-kosten), maximal aber das 0,65-fache einer vollen Gebühr auf die gerichtlichen Gebühren angerechnet. Das heißt, die gerichtlichen Gebühren sind im vorliegenden Durchschnittsfall um das 0,65-fache einer vollen Gebühr zu kürzen. Das sind in unserem Beispiel 195,65 € (zzgl. 37,17 € USt), so dass das gerichtliche Verfahren in diesem Fall nur noch 686,46 € (incl. 109,61 €) kostet.

Das außergerichtliche und gerichtliche Verfahren erster Instanz kosten Sie daher insgesamt 1175,91 € (incl. 187,76 € USt).

Abschließend sei klargestellt, dass es im Einzelfall Abweichungen von obiger Gebührenberechnung geben kann, da wir nur einen Standardfall beschrieben haben. 

Weitere gerichtliche Instanzen (Berufung, Revision, etc.) verursachen natürlich ebenfalls weitere Kosten. 

Damit auch Rechtssuchende mit geringem Einkommen die Möglichkeit haben, ihre rechtlichen Ansprüche durchzusetzen, bestehen die Möglichkeiten von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

a. Beratungshilfe

Beratungshilfe kann bei jedem Amtsgericht unter Vorlage von Einkommensnachweisen und Angabe des Rechtsproblems beantragt werden. Wird ein gewisses Einkommen nicht erreicht, wird sie gewährt.

Mit dem Beratungshilfeschein, den man dort erhält, kann man zu einem Anwalt seiner Wahl gehen und ihn um Beratung in dieser Problematik bitten. Der Anwalt erhält für die Beratung den Beratungsschein zzgl. eines Eigenbeitrages des Rechtssuchenden i.H.v. 10 €.

Die Beratung muss nicht in einem Gespräch abgeschlossen werden, sondern kann sich auch über mehrere Gespräche hinziehen, solange es noch immer um dieselbe Problematik handelt, für die er erteilt wurde.

b. Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Beratungsschein erteilt und gilt für die Kosten bei Führung eines Prozesses.

Lässt man sich anwaltlich vertreten (empfohlen), ist es das Einfachste mit seinem Problem zu Anwalt zu gehen und ihm die Vermögenslage zu erklären. Dieser kann Ihnen i.R. die notwendigen Formulare zum Ausfüllen geben. Der Anwalt selbst stellt danach für Sie den Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht und kümmert sich um den Rest.

Ist dieser Antrag erfolglos, kann dies zu einer geringen Gebühr beim Anwalt führen, die sie dann selbst entrichten müssen.

Ist er erfolgreich, übernimmt die Staatskasse die eigenen Anwalts- und die Gerichtsgebühren.

Zu den Einzelheiten werden Sie, wenn es soweit ist, detailliert in der Kanzlei beraten.

Eine weitere Möglichkeit einen Prozess zu finanzieren besteht durch die sogenannten Prozessfinanzierer. Das sind Firmen, welche einen zu führenden Prozess auf seine Erfolgsaussichten untersuchen und bei guten Aussichten die Finanzierung komplett übernehmen. Wird der Prozess gewonnen, so werden zunächst die angefallenen Kosten beglichen und dann wird nach bestimmten Kriterien der Restbetrag geteilt.

Vorteil dieser Finanzierung – der Kläger setzt sich keinem Kostenrisiko aus, denn auch wenn der Prozess verloren wird, entstehen für den Kläger keine Kosten.

Voraussetzung der Inanspruchnahme ist teilweise ein relativ hoher Streitwert (bei der Foris AG um die 200.000 €), bei anderen Finanzierenden müssen die Streitwertgrenzen speziell erfragt werden. Es ist grundsätzlich so, dass der Kläger sich an einen Anwalt mit seinem Problem wendet, von diesem die Rechtslage prüfen lässt und dieser dann mit dem jeweiligen Prozessfinanzierer Kontakt aufnimmt.

Eine ausführliche Prüfung, inwieweit eine derartige Finanzierung für das zu behandelnde Problem infrage kommt, sollte dann mit dem Anwalt besprochen werden. Nicht desto trotz ist es von Vorteil, von derartigen Möglichkeiten vor dem ersten Gespräch mit einem Anwalt gehört zu haben.

Unsere Kanzlei befindet sich im Herzen von Dresden am großen Garten. Auf der Wiener Straße 128, 01219 Dresden. Der Zugang zur Kanzlei ist barrierefrei.

Sie erreichen uns telefonisch unter 0351/440770. Kontaktieren Sie uns per E-Mail kanzlei@anwaltsteam.de oder vereinbaren Sie ganz bequem einen Termin per Kontaktformular.

Öffentliche Parkplätze stehen Ihnen vor der Kanzlei zur Verfügung.

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