Reform des WEG-Rechts

Zum 01.07.2007 hat sich das Wohnungseigentumsgesetz entscheidend geändert. Diese Reform kann man durchaus als umfangreichste der letzten Jahre im Bereich des WEG-Rechts bezeichnen.

Die Änderungen im Einzelnen:

– Das WEG-Recht und damit die Wohnungseigentumssachen unterfallen nicht mehr einem speziellen gerichtlichen Verfahren (dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit), sondern nunmehr den normalen zivilprozessualen Verfahrensregeln nach der ZPO. Dies hat entscheidende Änderungen zur Folge, wie zum Beispiel,

– dass nunmehr kein Amtsermittlungsgrundsatz seitens der Gerichte mehr besteht. Früher war es so, dass die Gerichte in den WEG-Verfahren verpflichtet waren, auch von Amts wegen selbst den Sachverhalt vollumfänglich zu ermitteln. Es kam also nicht ausschließlich darauf an, was die Parteien vorgetragen haben. Nunmehr ist es so, dass es für das Gericht nur noch darauf ankommt, was die Parteien vortragen. Selbst wenn es aus anderen Quellen andere Informationen hätte, darf das Gericht diese nicht berücksichtigen, sondern muss seine Entscheidung ausschließlich dem Parteivortrag und die auf diesen Parteivortrag folgenden Beweiserhebungen stützen,

– dass ein Vortrag seitens einer Partei fiel schneller verfristen kann. Bisher war es in FGG-Verfahren der Sache nach so, dass man mit einem Vortrag, solange eine Entscheidung nicht gefällt war, nie zu spät kommen konnte. Nunmehr gelten strengere Fristen, wie sie im Verfahren nach der ZPO auch bisher üblich waren,

– dass sich die Formalien verschärfen. Die Formalien im FGG-Verfahren waren weitaus geringer als dies im ZPO-Verfahren der Fall ist,

– dass nicht mehr wie bisher der Regelfall ist, dass die außergerichtlichen Kosten, das heißt insbesondere auch die Anwaltskosten, gegenseitig nicht zu erstatten sind, sondern nun tatsächlich nach Obsiegen bzw. Verlieren auch die Quotelung sämtlicher Kosten stattfindet.

Es kann mithin zusammenfassend festgestellt werden, dass die Änderung des Verfahrensrechts der Justiz insofern dient, dass die Gerichte entlastet werden, allerdings für den einzelnen Wohnungseigentümer eher Erschwernisse bzw. Belastungen hervorrufen wird.

– Des Weiteren hat es Änderungen gegeben in der Frage der Mehrheitsentscheidungen. Bisher war es so, dass bei jeglicher Veränderung des Wohnungseigentums eine Einstimmigkeit erzielt werden musste. Nunmehr ist es so, dass, soweit es um Modernisierungen geht, auch mehrheitlich entschieden werden kann.

– Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nun gesetzlich festgelegt, was allerdings nur eine gesetzliche Fixierung vorangegangener gerichtlicher Entscheidungen bedeutet. Insofern hat sich in diesem Part nichts Entscheidendes geändert.

– Zudem ist nunmehr durch die Verwaltung eine Beschlusssammlung zu führen. Dies hat den Vorteil, dass neu eintretende Eigentümer die Möglichkeit erhalten, in dieser Beschlusssammlung nach zu schauen, was in den letzten Jahren beschlossen wurde.

– Zuletzt ist sicherlich eine entscheidende und vorteilhafte Änderung, dass hinsichtlich der so genannten Hausgeldforderung der Wohnungseigentümer ein begrenztes Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung besteht. Dadurch wird die Stellung der Wohnungseigentümer natürlich gestärkt, wenn sie Forderungen gegenüber einem zahlungsunfähigen oder – unwilligen Wohnungseigentümer geltend machen.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass das neue Wohnungseigentumsrecht dem Grunde nach zu Verbesserungen für die Wohnungseigentümer insbesondere für die Gemeinschaft geführt hat. Verfahrensrechtlich hat das neue Wohnungseigentumsrecht allerdings vornehmlich der Justiz geholfen.

Zum 1. Dezember 2020 wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nach 2007 einer weiteren, sehr umfangreichen, Reform unterzogen.

Das Gesetz enthält folgende wichtige Eckpunkte:

Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer erhält im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm auf eigene Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss gestattet werden.

Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht, insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Dabei werden Wohnungseigentümer zugleich vor unverhältnismäßigen Kosten geschützt.

Die Organisation der Verwaltung wird effizienter. Zugleich wird der Verwaltungsbeirat als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter gestärkt.

Die Qualität der Verwaltung wird erhöht, indem wir den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern die Möglichkeit geben, die Verwaltung einem zertifizierten Verwalter zu übertragen, der seine Sachkunde in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen hat.

Die Online-Teilnahme an Versammlungen kann gestattet werden.

Zuletzt erfolgten erhebliche Änderungen des Verfahrensrechtes bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Autor: Alexander Bernhardt, Torsten Finze

Haben Sie weitere Fragen?
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Wir sind Ihr Ansprechpartner.

Lassen Sie sich jetzt beraten!